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Piercing & Tattoos - Wer haftet bei falschen Tattoos oder Tätowieren (Rechtsschutz)?

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Ob Piercing, Tattoos oder Permament Make-up. Dieser modische Trend in Deutschland wächst und wächst. Schon fast jeder zehnte Bundesbürger hat sich seinen Körper verschönern lassen. Doch was passiert eigentlich, wenn das Ergebnis nicht den Vorstellungen des Kunden entspricht? Wenn es vielleicht sogar zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Folgeschäden kommt? Wer haftet dann?
Notwendige Aufklärung im Vorfeld
Bevor man sich für eine Tätowierung, Piercing oder Permanent Make-up entscheidet, ist es ratsam, sich ein Studio seines Vertrauens zu suchen. Freunde, Bekannte oder Arbeitskollegen haben sich sicher auch schon verschönern lassen und können ein entsprechendes Studio empfehlen. Außerdem ist es unabdingbar, sich im Vorfeld ausreichend über mögliche gesundheitliche Folgeschäden zu informieren. Selbstverständlich sind Piercing-, Tattoo- und Kosmetik-Studios ebenfalls verpflichtet, ihre Kunden hierüber ausreichend aufzuklären. Nach erfolgter Aufklärung muss der Kunde schriftlich in die Behandlung einwilligen.
Weiterhin gehört zu einer umfassenden Aufklärung der Hinweis auf gesundheitliche Risiken, wie zum Beispiel allergische Reaktionen oder auch Infektionen und dass Tätowierungsfarben oder Permanent Make-up werden – im Gegensatz zu Farbprodukten für Kosmetik – nicht auf ihre gesundheitlichen Auswirkungen geprüft werden. Selbst mit der modernen Lasertechnik können zu tief in die unteren Hautschichten eingebrachte oder mehrfarbige Tattoos nicht ohne Folgeerscheinungen entfernt werden.
Sofern eine entsprechende Aufklärung durch das Studio unzureichend war, wird die Einverständniserklärung des Kunden unwirksam und der Ausführende muss für eventuelle Folgeschäden haften (Urteil des Landgerichts Koblenz, 2006, AZ.: 10 O 176/04).
Sind negative Folgen durch eine unsachgemäße Ausführung oder gar Verwendung unhygienischer Geräte aufgetreten, kann der Kunde auf Schadenersatz und Rückerstattung der Kosten klagen (Urteil Amtsgericht Neubrandenburg, AZ.: 18 C 160/00).
Erfolgte eine unprofessionelle oder technisch mangelhafte Behandlung, bei der der Körper fahrlässig und widerrechtlich verletzt wurde, besteht ebenfalls Anspruch auf Schadenersatz, so entschied das Oberlandesgericht in einem Urteil (2003, AZ.: 3 U 1663/03). Strafrechtliche Konsequenzen wegen fahrlässiger Körperverletzung können ebenfalls folgen.
Kostenübernahme durch die Krankenkasse?
Kommt es zu Komplikationen oder auch Spätfolgen, übernehmen Krankenkassen nur einen Teil der Behandlungskosten mit der Begründung, dass der Versicherte sich dem körperlichen Eingriff, der die Krankheit auslöste, freiwillig unterzogen habe und diese somit auch selbst verschuldete. Gemäß dem seit 2007 in Kraft getretenen Wettbewerbsstärkungsgesetz sind Versicherte bei selbstverschuldeter Krankheit in angemessener Höhe an den Folgekosten zu beteiligen. Selbst wenn Krankengeld gezahlt wurde, kann dieses teilweise oder auch ganz zurück gefordert werden. Die Krankenkasse wird ebenfalls informiert, auch wenn der Patient die Arztkosten allein trägt. Denn seit dem Jahr 2008 sind Ärzte und Krankenhäuser den Krankenkassen gegenüber verpflichtet, diesen die Daten von Piercing-Patienten mitzuteilen.
Grundsätzlich ist es immer ratsam, vor einer geplanten Tätowierung, einem Piercing oder einem Permanent Make-up mit seiner Krankenkasse abzuklären ob und in welche Höhe Kosten bei einer eventuell erforderlichen medizinischen Nachbehandlung übernommen werden.
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